RS Vfgh 1996/10/1 V48/96

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Entwicklungsprogramm Radkersburg vom 12.07.93
Stmk RaumOG 1974 §4
Stmk RaumOG 1974 §6 Z2
Stmk RaumOG 1974 §8 Abs3, Abs5

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Verzichts auf den Standort Halbenrain für eine Abfallbehandlungsanlage im Entwicklungsprogramm Radkersburg mangels ausreichender Grundlagenforschung; keine hinlängliche Beachtung der Verpflichtung zur Koordinierung von Planungen und zur Bedachtnahme auf Planungen des Abfallwirtschaftsverbandes; Unterlassung der Berücksichtigung des Deponiestandortes Halbenrain aus unsachlichen Erwägungen

Rechtssatz

Standorte für die Abfallwirtschaft können in einem regionalen Entwicklungsprogramm aus überörtlichen Interessen auch parzellenscharf ausgewiesen werden. Die dabei der Steiermärkischen Landesregierung eingeräumte planerische Gestaltungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze in der Notwendigkeit einer gehörigen Grundlagenforschung, der Koordinierung mit den Planungen anderer Planungsträger, zu denen auch die Abfallwirtschaftsverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts zählen, und in der Notwendigkeit sachlicher, auf entsprechende Grundlagenüberlegungen gestützter Festlegungen. Von der Sache her nicht zu rechtfertigende Standortfestlegungen, etwa auch für Abfalldeponien, verstoßen gegen den Gleichheitssatz.

Die Steiermärkische Landesregierung hat vor Festlegung der als Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen vorgesehenen Grundstücke in ihrer Verordnung über das Entwicklungsprogramm Radkersburg keine hinreichende Grundlagenforschung angestellt, aus der sich der Verzicht auf den bereits bestehenden Deponiestandort Halbenrain ableiten ließe. Die Steiermärkische Landesregierung ist mithin vor Erlassung ihrer Verordnung vom 12.07.93 ihrer Verpflichtung gemäß §4 in Verbindung mit §8 Abs3 Stmk RaumOG 1974 nicht zureichend nachgekommen.

Die Steiermärkische Landesregierung hat ferner ihre Verpflichtung zur Koordinierung ihrer Planung mit den Planungen des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg gemäß §6 Z2 Stmk RaumOG 1974 sowie ihre Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Planungen des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg gemäß §8 Abs5 Stmk RaumOG 1974 nicht hinlänglich beachtet.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Berücksichtigung des Deponiestandortes Halbenrain im regionalen Entwicklungsprogramm Radkersburg aus unsachlichen Erwägungen unterblieben ist und daher dem Gleichheitssatz zuwiderläuft.

Die Z2 des §3 Abs8 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.07.93, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird, LGBl für die Steiermark Nr 8/1994, war sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben. (Anlaßfall: E v 01.10.96, B1727/94 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Planungsakte (Raumordnung), Verordnungserlassung, Abfallwirtschaft, Mülldeponie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V48.1996

Dokumentnummer

JFR_10038999_96V00048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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