RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0274

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §56;
MSchG 1979 §4 Abs1;
MSchG 1979 §4 Abs2;
MSchG 1979 §4 Abs3;
MSchG 1979 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs 5 MSchG 1979 unterscheidet sich von den Beschäftigungsverboten des § 4 Abs 1 bis 3 MSchG 1979 dadurch, daß dieses Beschäftigungsverbot erst durch einen vom Arbeitsinspektorat zu erlassenden Bescheid ausgelöst wird, der lediglich die Feststellung zum Gegenstand hat, daß die betreffenden Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides ist einerseits, daß nach dem festgestellten Sachverhalt zumindest eine der im § 4 Abs 5 Z 1 bis 3 MSchG 1979 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, und andererseits die Berechtigung der Annahme, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110274.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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