RS Vwgh 1997/11/18 96/08/0074

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs4;
SHG Vlbg 1971 §3 Abs6;

Beachte

Besprechung in:DRdA 1998/5, S 341 - 345;

Rechtssatz

Vom Grundsatz der territorialen Gebundenheit der Gewährung von Sozialhilfe (§ 3 Abs 4 Vlbg SHG) enthält § 3 Abs 6 Vlbg SHG eine Ausnahme, die ersichtlich (zumindest im ersten Teil dieser Bestimmung) von ökonomischen Gesichtspunkten bestimmt ist. Der VwGH kann weder finden, daß die Beschränkung der Leistung von Sozialhilfe auf Personen, die im Inland wohnen, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklich wäre, noch, daß eine Ausnahme nach § 3 Abs 6 Vlbg SHG dem Sachlichkeitsgebot zuwiderliefe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080074.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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