RS Vwgh 1997/11/18 96/11/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §3;
WehrG 1990 §24 Abs5 idF 1994/505;

Rechtssatz

Hat der Wehrpflichtige im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos, das die bekämpfte Ladung zur Stellung erlassen hat, nicht seinen Hauptwohnsitz, so ist keine örtliche Zuständigkeit dieser Beh gem § 24 Abs 5 WehrG 1990 gegeben, auch der - bei Fehlen eines inländischen Hauptwohnsitzes - anzuwendende § 3 AVG würde nicht zur Zuständigkeit der Beh führen, weil gem § 3 Z 3 AVG die Anknüpfung an den (beruflich bedingten) Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Inland dem letzten allenfalls im Zuständigkeitsbereich der genannten Beh gelegenen Wohnsitz im Inland vorgehen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110293.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten