Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Hat der Wehrpflichtige im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos, das die bekämpfte Ladung zur Stellung erlassen hat, nicht seinen Hauptwohnsitz, so ist keine örtliche Zuständigkeit dieser Beh gem § 24 Abs 5 WehrG 1990 gegeben, auch der - bei Fehlen eines inländischen Hauptwohnsitzes - anzuwendende § 3 AVG würde nicht zur Zuständigkeit der Beh führen, weil gem § 3 Z 3 AVG die Anknüpfung an den (beruflich bedingten) Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Inland dem letzten allenfalls im Zuständigkeitsbereich der genannten Beh gelegenen Wohnsitz im Inland vorgehen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110293.X03Im RIS seit
20.11.2000