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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Besprechung in:DRdA 1998/5, S 341 - 345;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß § 3 Abs 6 Vlbg SHG durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seltener angewendet wird, kann keine verfassungsrechtliche Forderung an den Gesetzgeber abgeleitet werden, von den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für den Export von Sozialhilfe in das Ausland Abstand zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080074.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011