RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art7;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167 impl;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167 impl;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167 impl;
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1990/473;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 13 (hier: die Entscheidung des Antragstellers, es wäre wirtschaftlicher, die Liegenschaft zu veräußern und den daraus erzielten Erlös festverzinslich zu veranlagen bzw auf eine mögliche Vermietung von Wohnungen zum Kategoriemietzins zu verzichten, unterliegt jedenfalls der eigenverantwortlichen Beurteilung des Antragstellers)

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung für die Zerstörung eines Denkmales wird nach § 5 Abs 1 DMSG nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten und von ihm nachgewiesenen Gründe (siehe dazu die Beweislastumkehr nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung) für die Zerstörung des Denkmals das Interesse an dessen Erhaltung überwiegen. Auf Grund dieses Zusammenhanges können unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten der für den Bestand des Denkmales unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen die Eigentümer (sonstige Instandhaltungspflichtige) nach dem Gesetz verpflichtet sind (insbesondere der denkmalspezifische Instandhaltungsaufwand nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG, aber auch die Kosten, die in Erfüllung baurechtlicher Instandhaltungspflichten entstanden sind, soweit sie den Zielsetzungen des DMSG nicht widerprechen) bei der Entscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Diese Auslegung berücksichtigt auch hinreichend das Spannungsverhältnis zwischen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten einerseits (hier: insbesondere Art 5 StGG und Art 7 B-VG) und den im öffentlichen Interesse zulässigen Einschränkungen des Eigentums (Sonderopfer durch die aus der im öffentlichen Interesse erfolgten Unterschutzstellung folgenden Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers bzw der eingeschränkten Instandhaltungspflicht zur Bestandsicherung des Denkmales iSd § 4 Abs 1 Satz 2 DMSG) andererseits.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090325.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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