RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0218

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0178 E 18. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Unterstellt die Behörde das Verhalten des Beamten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, dem § 43 Abs 2 BDG und bekämpft der Beamte nicht den Schuldspruch, ist die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 BDG ausgeschlossen. § 43 Abs 2 BDG stellt nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegt (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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