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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193Rechtssatz
Das AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen; das AuskunftspflichtG 1987 soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010