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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist - im Gegensatz zur Ansicht des Bf, nach der die vom Strafgericht gemäß § 302 Abs 1 StGB geahndete Manipulation von Organstrafverfügungen nicht für die Strafbemessung heranzuziehen wäre - zu Recht vom Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" ausgegangen und hat diese Tathandlungen zu Recht in die Strafbemessung einbezogen (Hinweis EB E 29.10.1997, 97/09/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090218.X02Im RIS seit
20.11.2000