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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der erneuten Festlegung der Widmung "Bauland-Kerngebiet" für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan Mödling mangels Änderung der für die Flächenwidmungsplanung maßgeblichen Verhältnisse seit der Aufhebung der fraglichen Widmung mit Vorerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Unzulässigkeit der neuerlichen Herstellung der als gesetzwidrig erkannten RechtslageRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der erneuten Festlegung der Widmung "Bauland-Kerngebiet" für das Grundstück Nr 956/2 im Flächenwidmungsplan Mödling idF der Ergänzung V/1536/93 vom 10.12.93.
Selbst unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Grundlagenforschung im Jahre 1993 ist weder zu erkennen, worin die - seit der Erlassung der mit dem Erkenntnis VfSlg 13503/1993 als gesetzwidrig aufgehobenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling - eingetretene Änderung der maßgeblichen Verhältnisse besteht noch weshalb für das in Rede stehende Baugrundstück nunmehr die Festlegung der Widmung "Bauland-Kerngebiet", somit gerade jene, die mit dem Erkenntnis VfSlg 13503/1993 als gesetzwidrig aufgehoben worden war, geboten sein sollte. Als maßgebliche Grundlage für die in Rede stehende Umwidmung wird in erster Linie "die befriedigende Versorgung der unerwartet rasch gestiegenen Wohnbevölkerung" angegeben. Damit läßt sich jedoch nicht dartun, warum für das betroffene Baugrundstück nunmehr die Widmung "Bauland-Kerngebiet" geboten sein soll. Ist diese Nutzungsart gemäß §16 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 doch für Gebiete vorgesehen, "die vorwiegend für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Betriebe des Handels, Gewerbes und Fremdenverkehrs" bestimmt sind, wohingegen gemäß §16 Abs1 Z1 Nö ROG 1976 für Gebiete, "die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der Wohnbevölkerung dienenden Gebäude ... bestimmt sind" - somit also gerade für die in der Grundlagenforschung für wesentlich gehaltene Versorgungsfunktion - die Nutzungsart "Wohngebiet" vorgesehen ist.
Daraus folgt aber, daß eine Änderung der für die Flächenwidmungsplanung maßgeblichen Verhältnisse, die für das in Rede stehende Baugrundstück die neuerliche Festlegung der mit Erkenntnis VfSlg 13503/1993 als gesetzwidrig erkannten Widmung ausnahmsweise rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
(Anlaßfall: E v 01.10.96, B897/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V175.1995Dokumentnummer
JFR_10038999_95V00175_01