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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Bei der Erklärung des Beamten, dem Dienst zu entsagen, handelt es sich um eine formgebundene (Schriftlichkeit ist erforderlich) Willenserklärung des Beamten, die (nicht bloß empfangsbedürftig, sondern vielmehr) annahmebedürftig ist. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht (Hinweis E 9.11.1981, 12/1651/80). Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120271.X01Im RIS seit
11.07.2001