RS Vwgh 1997/11/19 97/12/0271

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

ABGB §870;
ABGB §871;
DO Wr 1994 §71 Abs1 Z3;
DO Wr 1994 §73;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Erklärung des Beamten, dem Dienst zu entsagen, handelt es sich um eine formgebundene (Schriftlichkeit ist erforderlich) Willenserklärung des Beamten, die (nicht bloß empfangsbedürftig, sondern vielmehr) annahmebedürftig ist. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht (Hinweis E 9.11.1981, 12/1651/80). Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120271.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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