RS Vwgh 1997/11/19 97/09/0318

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61
ZPO §68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/08/11 92/14/0144 2

Stammrechtssatz

Da die Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wirkt, wird der

Antrag auf Entziehung durch die Beendigung des Rechtsstreites

nicht gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090318.X03

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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