RS Vwgh 1997/11/19 97/12/0363

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 1 (Hier: Diese Überlegungen gelten auch für eine Wettbewerbssituation zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bzw Unternehmen im Eigentum des Dienstgebers, wenn der betroffene Bedienstete im Unternehmensbereich eingesetzt wird).

Stammrechtssatz

Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120363.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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