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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine negative Leistungsfeststellung nach § 82 Abs 2 BDG 1979 hat auch eine Folgewirkung bezüglich des nächstfolgenden Beurteilungszeitraumes einer - grundsätzlich - durchzuführenden weiteren Leistungsfeststellung. Diese Folgewirkung setzt zwar eine rechtswirksame Leistungsfeststellung voraus (Bescheid der Leistungsfeststellungskommission oder endgültige Beurteilung durch die Dienstbehörde iSd § 87 Abs 2 BDG 1979). Da aber dieser Rechtsakt in der Regel erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes, auf den er sich bezieht, gesetzt wird, die Folgewirkung nach § 82 Abs 2 BDG 1979 aber unmittelbar an diesen Beurteilungszeitraum der vorangegangenen Leistungsfeststellung anknüpft, tritt diese Folge "rückwirkend" in Kraft. Deshalb entfaltet auch die negative Leistungsfeststellung eine zukunftsgerichtete Wirkung, die mit einem vor ihrer rechtsverbindlichen Erlassung liegenden Zeitpunkt beginnt und ist insofern ab diesem Zeitpunkt bis zur Erlassung der neuerlichen Leistungsfeststellung "gültig". § 242 Abs 2 BDG 1979 läßt sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber mit der "Gültigkeit" einer negativen Leistungsfeststellung zum 1.1.1995 lediglich auf deren Hemmungswirkung nach § 10 Abs 1 Z 1 GebG abstellen wollte. Mangels einer entsprechenden Unterscheidung ist die Gültigkeit einer negativen Leistungsfeststellung ab 1.1.1995 schon dann gegeben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nur irgendeine Wirkung entfaltet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120194.X01Im RIS seit
11.07.2001