Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1(Im Beschwerdefall kann aus dem einmaligen außerdienstlichen Vorfall der außerdienstlichen unzüchtigen Handlung des Beamten - Onanieren in einer Telefonzelle - nicht auf ein sexuell auffälliges Verhalten geschlossen werden, das eine Kündigung rechtfertigen würde)Stammrechtssatz
Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X04Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010