Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren haben die Behörden nach dem Grundsatz der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und in ihren Disziplinarerkenntnissen überprüfbar, schlüssig und ausreichend zu begründen, welche Umstände zur Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090031.X01Im RIS seit
20.11.2000