RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0031

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1;

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren haben die Behörden nach dem Grundsatz der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und in ihren Disziplinarerkenntnissen überprüfbar, schlüssig und ausreichend zu begründen, welche Umstände zur Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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