RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0111

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0102 95/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/30 90/12/0100 3

Stammrechtssatz

Durch die Aufhebung des ein Verfahren abschließenden Bescheides durch den VwGH, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, tritt iSd § 42 Abs 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden angefochtenen Bescheid ein (Hinweis B 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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