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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte durch sein Verhalten eine ihn treffende Dienstpflicht verletzt hat. Dazu gehören auch die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, ua). Damit wird sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten des Beamten erfaßt. Derartiges pflichtwidriges Verhalten kann auch in einem Verhalten liegen, das gegen strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X01Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010