RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0209

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte durch sein Verhalten eine ihn treffende Dienstpflicht verletzt hat. Dazu gehören auch die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, ua). Damit wird sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten des Beamten erfaßt. Derartiges pflichtwidriges Verhalten kann auch in einem Verhalten liegen, das gegen strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen verstößt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X01

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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