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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/08/11 92/14/0144 1Stammrechtssatz
Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende
Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und
führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und
das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist
das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im
Zeitpunkt ihrer Bewilligung (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te
Auflage, Randzahl 502).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090318.X04Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019