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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §51a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/26 92/10/0456 1Stammrechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Erging der in Vollziehung des § 51a AVG erlassene Bescheid im Zuge eines Verfahrens, dessen Gegenstand Übertretungen nach Art 8 und Art 9 waren, ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (Art 9) als auch für das Land (Art 8) tätig geworden. Der vom Bf gem § 57 Abs 5 VwGG zu leistende Aufwandersatz ist daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsräger aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090169.X03Im RIS seit
20.12.2000