Index
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt eine Vorfragesituation iSd § 38 AVG vor, kann die Dienstbehörde das Kündigungsverfahren unterbrechen und den Ausgang des strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinarbehördlichen Verfahrens abwarten. Die Dienstbehörde ist allerdings nicht verpflichtet, ihr Kündigungsverfahren auszusetzen. Macht sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch oder sind die Voraussetzungen dafür nach § 38 AVG mangels Anhängigkeit eines entsprechenden strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinarbehördlichen Verfahrens nicht gegeben, dann hat die Dienstbehörde im Kündigungsverfahren in einem unter Beiziehung des betroffenen Beamten durchgeführten Ermittlungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens selbst zu beurteilen (Hinweis E 18.3.1992, 89/12/0172) (hier:
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferekenntnis wegen Verletzung des öff Anstandes gem § 1 Abs 1 Z 1 Wr LSicherheitsG 1993 wegen Onanierens in einer Telefonzelle für die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120209.X02Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010