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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0391 1 (hier: nur Satz 1; betreffend zu § 80 Abs 3 DGO Graz)Stammrechtssatz
Innerhalb gesetzlicher Strafrahmen darf der VwGH in die Ermessensübung der Beh nicht etwa dadurch eingreifen, daß er aus Anlaß einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Beh setzen würde (Hinweis E 21.5.1949, 1104/47, VwSlg 840 A/1949, E 19.4.1962, 53/58 und E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1963). Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Besch deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090324.X05Im RIS seit
11.07.2001