RS Vfgh 1996/10/2 B1016/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales in Ausübung des Aufsichtsrechts; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales ist für die Beschwerdeführerin die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1016/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1996 B 1016/96

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1016.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96B01016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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