RS Vwgh 1997/11/19 95/12/0111

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0102 95/12/0140

Rechtssatz

Da Feststellungsbescheide auch von Amts wegen erlassen werden können (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112, VwSlg 12856 A/1989), ist es nicht unzulässig, das Gegenteil des von der Partei Beantragten festzustellen (hier: Abweisung des Antrages).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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