Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0102 95/12/0140Rechtssatz
Da Feststellungsbescheide auch von Amts wegen erlassen werden können (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112, VwSlg 12856 A/1989), ist es nicht unzulässig, das Gegenteil des von der Partei Beantragten festzustellen (hier: Abweisung des Antrages).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009