RS Vwgh 1997/11/19 96/12/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/26 96/12/0242 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Berechtigung zur Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten selbst mit der medizinischen Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren. Aber auch bei dem von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten herangezogenen Chefarzt handelt es sich jedenfalls nicht um einen Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 12.5.1992, 91/08/0139), sondern um einen leitenden Angestellten eines Pensionsversicherungsträgers iSd § 460 Abs 4 ASVG. Sonstige, im Verfahren von der genannten Pensionsversicherungsanstalt herangezogene Ärzte, die zu dieser in verschiedenen vertraglichen Rechtsverhältnissen stehen, sind aber - ebenfalls - weder der Dienstbehörde noch einer anderen Verwaltungsbehörde iSd § 52 Abs 1 AVG beigegeben oder zur Verfügung stehend.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120343.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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