RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0325

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0326 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nach § 13a AVG nur zu Anleitung im Hinblick auf die von der Partei zu setzenden Verfahrensschritte, nicht aber dazu verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt Rechnung getragen werden könnte (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090325.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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