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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193Rechtssatz
Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen eingetretener Verjährung gemäß § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979, daß iSd auch im Disziplinarrecht zu beachtenden Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK sämtliche ALLFÄLLIG in der Disziplinaranzeige und den bis zur Verjährung erfolgten Ermittlungen enthaltenen Verdachtselemente der Begehung von Dienstpflichtverletzungen des Besch ihm nach Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht mehr (und zwar in keiner rechtlich relevanten Weise) vorgeworfen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010