RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0192

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
MRK Art6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193

Rechtssatz

Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen eingetretener Verjährung gemäß § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979, daß iSd auch im Disziplinarrecht zu beachtenden Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK sämtliche ALLFÄLLIG in der Disziplinaranzeige und den bis zur Verjährung erfolgten Ermittlungen enthaltenen Verdachtselemente der Begehung von Dienstpflichtverletzungen des Besch ihm nach Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht mehr (und zwar in keiner rechtlich relevanten Weise) vorgeworfen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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