RS Vwgh 1997/11/19 97/09/0318

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1
VwGG §62 Abs1
ZPO §68 Abs4
ZPO §73 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/02 90/19/0203 2 (hier: § 68 ZPO und § 73 Abs 2 ZPO sind verfahrensrechtliche Normen und demnach vom VwGH auch nicht sinngemäß anzuwenden).

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des § 65 Abs 1 zweiter Satz ZPO handelt es

sich um eine verfahrensrechtliche Norm, auf die sich die im

§ 61 Abs 1 erster Satz VwGG angeordnete sinngemäße Geltung der

Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren nicht

erstreckt. Nach der letztgenannten Bestimmung gelten die

Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren sinngemäß nur

für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der

Verfahrenshilfe, während für das Verfahren vor dem VwGH gem

§ 62 Abs 1 VwGG sinngemäß das AVG gilt (Hinweis B 27.2.1986,

86/08/0008 bis 0010), dem eine den § 65 Abs 1 zweiter Satz ZPO

entsprechende Bestimmung fremd ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090318.X01

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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