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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §117 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 36 RGV setzt das Vorliegen eines Anspruches voraus. Da die Verpflichtung des Bundes zur Kostentragung für Reisegebühren zum Ort der Disziplinarverhandlung gemäß § 117 Abs 1 Z 2 BDG 1979 erst nach dem letztinstanzlichen Freispruch entsteht, können diese Kosten vom Beamten auch erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Vor Entstehen des Reisegebührenersatzanspruches kann dieser nicht bereits gem § 36 Abs 1 letzter Satz RGV erloschen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120244.X01Im RIS seit
20.11.2000