RS Vwgh 1997/11/19 92/12/0244

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §117 Abs1 Z2;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs2;

Rechtssatz

§ 36 RGV setzt das Vorliegen eines Anspruches voraus. Da die Verpflichtung des Bundes zur Kostentragung für Reisegebühren zum Ort der Disziplinarverhandlung gemäß § 117 Abs 1 Z 2 BDG 1979 erst nach dem letztinstanzlichen Freispruch entsteht, können diese Kosten vom Beamten auch erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Vor Entstehen des Reisegebührenersatzanspruches kann dieser nicht bereits gem § 36 Abs 1 letzter Satz RGV erloschen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120244.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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