RS Vfgh 1996/10/2 A9/96, A11/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen; Zurückweisung der eventualiter eingebrachten neuerlichen Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Rechtssatz

Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand liegt "derselbe Streitgegenstand immer dann vor, wenn sowohl der Sachantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind." Das ist vorliegend der Fall: Mit dem Eventualbegehren wird ebenso wie mit dem dem E v 27.11.95, A16/94, zugrunde liegenden Begehren die Rückzahlung jenes Betrages von S 200,-- begehrt, der am 23.09.92 vom Kläger aufgrund einer gegen ihn gerichteten Organstrafverfügung vom 08.09.92 bezahlt wurde.

Entscheidungstexte

  • A 9/96,A 11/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1996 A 9/96,A 11/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A9.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96A00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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