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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen; Zurückweisung der eventualiter eingebrachten neuerlichen Klage wegen rechtskräftig entschiedener SacheRechtssatz
Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand liegt "derselbe Streitgegenstand immer dann vor, wenn sowohl der Sachantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind." Das ist vorliegend der Fall: Mit dem Eventualbegehren wird ebenso wie mit dem dem E v 27.11.95, A16/94, zugrunde liegenden Begehren die Rückzahlung jenes Betrages von S 200,-- begehrt, der am 23.09.92 vom Kläger aufgrund einer gegen ihn gerichteten Organstrafverfügung vom 08.09.92 bezahlt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A9.1996Dokumentnummer
JFR_10038998_96A00009_01