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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0423 15Stammrechtssatz
Hat der Beschuldigte alle Steuern und Abgaben für die - von ihm unerlaubterweise beschäftigten - Ausländer vollständig entrichtet und diese (zumindest) auch zum Kollektivvertrag entlohnt, so ist dies als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090033.X01Im RIS seit
20.11.2000