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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung in Zusammenhang mit einem Treuhandvertrag; keine überlange VerfahrensdauerRechtssatz
Die Behörde hat ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt, die Beweise sorgfältig erhoben und vertretbar gewürdigt. Sie ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen eingegangen und hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Der Behörde kann insbesondere auch nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt zu haben. Die Behörde hat auch in vertretbarer Weise dargelegt, warum das Verhalten Dritter ihn im Hinblick auf die gegenüber den Vertragsparteien übernommenen Aufträge nicht exkulpieren konnte und ihn ebensowenig der Umstand exkulpiert, daß er das ihm zugezählte Darlehen zur Schadensgutmachung rückgeleistet hat.
Der bekämpfte Bescheid ist in einem Verfahren ergangen, dessen Dauer angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt des Art6 EMRK nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1098.1996Dokumentnummer
JFR_10038998_96B01098_01