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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0181 9 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090031.X02Im RIS seit
20.11.2000