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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193Rechtssatz
Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in dieser Dienstpflichtverletzungen in gesetzlich ausreichender Form zur Last gelegt wurden und deshalb Verjährung iSd § 94 Abs 1 BDG 1979 nicht eintreten kann; wurde aber einem Besch innerhalb der Fristen des § 94 Abs 1 BDG 1979 gar keine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Form zur Last gelegt, so kommt nur die für diesen spezielleren Fall normierte Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010