RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0192

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §94 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193

Rechtssatz

Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in dieser Dienstpflichtverletzungen in gesetzlich ausreichender Form zur Last gelegt wurden und deshalb Verjährung iSd § 94 Abs 1 BDG 1979 nicht eintreten kann; wurde aber einem Besch innerhalb der Fristen des § 94 Abs 1 BDG 1979 gar keine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Form zur Last gelegt, so kommt nur die für diesen spezielleren Fall normierte Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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