TE Vfgh Beschluss 2005/2/28 B2351/00

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen

Spruch

Der Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von insgesamt € 89,48 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer im hg. zu B2351/00 protokollierten Verfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2004 zu Zl. B2351/00-21 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. November 2000, ZI-6932/1999, stattgegeben und die Landeshauptstadt Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten iHv € 1.962,- zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichtet.

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragt nunmehr mit Eingabe vom 14. Februar 2005 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Kopien und Porto im Gesamtbetrag von € 89,48 aus Amtsgeldern.

Da Barauslagen bereits mit dem zuerkannten Pauschalsatz abgegolten sind (vgl. z.B. VfGH vom 30. November 2004, B1002/01 und vom 9. März 2000, B156/95), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B2351.2000

Dokumentnummer

JFT_09949772_00B02351_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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