RS Vwgh 1997/11/19 97/09/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0115 2 (hier: Daran vermag auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein Höchstgericht nichts zu ändern).

Stammrechtssatz

Die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG muß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Dafür kann keinesfalls die völlig unsichere Erwartung ausreichen, dem für die bewilligte Tätigkeit vorgesehenen Ausländer werde die erforderliche Aufenthaltsbewilligung schon nachträglich erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090227.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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