RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGB §302 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 4 (hier betreffend eine vom Strafgericht gemäß § 302 Abs 1 StGB geahndete Manipulation von Organstrafverfügungen)

Stammrechtssatz

Führt ein Exekutivbeamter außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbei, weshalb er auch rechtskräftig nach § 159 Abs 1 StGB gerichtlich bestraft wurde, und vermietet er außerdem ein Lokal als Bordell an eine Prostituierte weiter und erhält er die Miete (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Form eines Teiles des Kundenentgeltes der Prostituierten bzw durch Entgelt für Fahrten derselben zu Gästen, hat er zum einen jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewußt verletzt. Zum anderen führt jedoch sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche der Exekutivbeamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, 28.3.1984, 84/09/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090218.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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