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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Rechtssatz
Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht.
Gerichtsentscheidung
EUGH 695J0171 Recep Tetik VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090261.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015