RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0324

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §80 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Weisung - keine Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen vorzunehmen - stellt keinen für die Strafbemessung maßgebenden Grund dar. Daß von einem Beamten mit Dienstfahrzeugen keine Privatfahrten vorgenommen werden dürfen, ist auch ohne ausdrückliche Weisung unmittelbar einsichtig und selbstverständlich. Der Vorschlag, einen entsprechenden Präsidialerlaß an sämtliche Gemeindebedienstete herauszugeben, ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde bei der Strafbemessung geübte Ermessen als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090324.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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