RS Vwgh 1997/11/20 95/15/0012

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung
58/05 Förderungen (Energie)

Norm

AbgÄG 03te 1987 Abschn4 Art2 Z3 lita;
AbgÄG 03te 1987 Abschn4 Art2 Z3 litb;
EnFG 1979 §9 Abs1;
EStG 1988 §37;

Rechtssatz

Der normative Gehalt der Bestimmung des Abschn IV Art II Z 3 lit a drittes AbgÄG 1987 beschränkt sich darauf, die Ermittlung des Gewinnes auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung als eine der Rechtsvoraussetzungen für die Begünstigung gem Abschn IV Art II Z 3 lit b drittes AbgÄG 1987 anzuführen. Außerdem umfaßt der Begriff "Gewinn" als Oberbegriff sowohl laufende Gewinne als auch Aufgabegewinne. Das Argument, die Anknüpfung an den "Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung" in Abschn IV Art II Z 3 lit a drittes AbgÄG 1987 könne nur so verstanden werden, daß damit an die laufenden Gewinne, nicht aber an Aufgabegewinne angeknüpft werde, ist daher nicht stichhältig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150012.X04

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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