RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Stiegenanlage, mag sie auch von einer Baubewilligung aus dem Jahre 1985 erfaßt sein, im Bereich ihrer oberen Plattform als "Gelände" anzusehen sei, kann § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 nicht entnommen werden. In einem derartigen Fall ist die Schnittlinie zwischen der lotrecht verlängerten äußeren Wandflucht und dem Gelände heranzuziehen. Eine allenfalls iZm der Errichtung der Stiegenanlage durchgeführte Veränderung der Höhenlage des Geländes (zB seitliche Anböschung) ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil eine derartige Anböschung dem Begriff der "Höhenlage vor dieser Veränderung" zuwiderlaufen würde.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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