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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Stiegenanlage, mag sie auch von einer Baubewilligung aus dem Jahre 1985 erfaßt sein, im Bereich ihrer oberen Plattform als "Gelände" anzusehen sei, kann § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 nicht entnommen werden. In einem derartigen Fall ist die Schnittlinie zwischen der lotrecht verlängerten äußeren Wandflucht und dem Gelände heranzuziehen. Eine allenfalls iZm der Errichtung der Stiegenanlage durchgeführte Veränderung der Höhenlage des Geländes (zB seitliche Anböschung) ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil eine derartige Anböschung dem Begriff der "Höhenlage vor dieser Veränderung" zuwiderlaufen würde.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X02Im RIS seit
11.07.2001