RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0066

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/11/04 92/01/0871 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des VwGH kein weiteres Rechtsmittel vor. Eine Beschwerde, die sich gegen einen Einstellungsbeschluß des VwGH richtet, ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060066.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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