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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb idF 1986/076 ;Rechtssatz
Auf die unternehmensinterne Aufgabenaufteilung und Verantwortungsaufteilung kommt es (hier iZm einer Verwaltungsübertretung nach dem Slbg OrtsbildschutzG) nicht an, wenn es sich um ein vom Beschuldigten betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches er als natürliche Person verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060241.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010