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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das im § 14 Abs 1 lit c Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehene Kriterium für die Eignung der Bebauung eines Grundstückes stellt - wie sich dies aus dem Einleitungssatz des § 14 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt - eine Bestimmung dar, die allein im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dieser Bestimmung ist somit kein Nachbarrecht ableitbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060200.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010