RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0200

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 litc;

Rechtssatz

Das im § 14 Abs 1 lit c Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vorgesehene Kriterium für die Eignung der Bebauung eines Grundstückes stellt - wie sich dies aus dem Einleitungssatz des § 14 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ergibt - eine Bestimmung dar, die allein im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dieser Bestimmung ist somit kein Nachbarrecht ableitbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060200.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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