RS Vfgh 1996/10/2 B260/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art5 Abs3
PersFrSchG 1988 Art4 Abs5
StPO §177 Abs2
AVG §67c

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch eine unzulässige Dauer der Anhaltung; im übrigen Ablehnung der Beschwerde eines Journalisten gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen seine Festnahme und damit verbundene Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat

Rechtssatz

Da der Beschwerdeantrag darauf gerichtet ist, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, ist auch Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides (betreffend die Dauer der Anhaltung) bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof hat daher, auch wenn die Beschwerde keine konkreten Beschwerdevorwürfe gegen die Dauer der Anhaltung vorbringt, über Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

Es genügt jedoch festzuhalten, daß gemäß Art5 Abs3 EMRK eine in Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einem anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorzuführen und nach §177 Abs2 StPO unverzüglich zur Sache zu vernehmen ist, wobei dann, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, die Freilassung anzuordnen ist. Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt bei Festnahmen in Verwaltungsstrafverfahren eine maximale Anhaltedauer von 24 Stunden zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B260.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96B00260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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