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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/22 91/16/0129 3 VwSlg 6722 F/1992 (hier § 98 Abs 3 FinStrG anzuwenden)Stammrechtssatz
Um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) "vorgreifenden" Beweiswürdigung nicht auszusetzen, andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf vom Beweisthema erfaßte Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes MIT BESTIMMTHEIT AUSSCHLIEßEN oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein UNZWEIFELHAFTEN Gegebenheiten zufolge mit GEWIßHEIT zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben sohin nicht "wesentlich" sein können
(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150247.X01Im RIS seit
03.04.2001