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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §18 AlVG mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbarRechtssatz
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Erledigung der Frage, ob bei der Beurteilung der Bezugsdauer Rahmenfristerstreckungstatbestände des §15 AlVG heranzuziehen sind, zu erwirken. Der Antragsteller kann einen solchen auf §18 AlVG gestützten Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpfen. Dem Vorbringen des Antragstellers, daß ein solches Verfahren aussichtslos wäre, ist entgegenzuhalten, daß es auf die Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges zur Herantragung der Bedenken an den Verfassungsgerichtshof nicht ankommt (vgl zB VfSlg 13754/1994).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ArbeitslosenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G147.1996Dokumentnummer
JFR_10038998_96G00147_01