RS Vwgh 1997/11/20 96/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 3 (hier: Daß das immissionstechnische Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Erteilung der Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1968 die Frage des bewilligten Altbestandes nicht behandelt hat, bewirkt nicht, daß dieses Gutachten überhaupt nicht herangezogen werden kann)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu § 60 AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060247.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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