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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AbgÄG 03te 1987 Abschn4 Art2 Z3 lita;Rechtssatz
Eine Zweckverwirklichung hinsichtlich der Förderung des Ausbaus der Elektrizitätsversorgung ist nach der Betriebsaufgabe der Sache nach ausgeschlossen, dieser Umstand ist aber nach dem gesetzlichen Tatbestand der Begünstigung nach Abschn IV Art II Z 3 lit b drittes AbgÄG 1987 nicht abträglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150012.X03Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009