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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es kann im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Wortfolge "durch die Bauführung" des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 nur auf die Bauführung betreffend die gegenständliche, erst zu erteilende Baubewilligung bezieht. Es ist nämlich dann, wenn die Veränderung der Höhenlage des Geländes iZm einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung durchgeführt wurde, auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens von der Höhenlage vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X03Im RIS seit
11.07.2001