RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0167

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Wortfolge "durch die Bauführung" des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 nur auf die Bauführung betreffend die gegenständliche, erst zu erteilende Baubewilligung bezieht. Es ist nämlich dann, wenn die Veränderung der Höhenlage des Geländes iZm einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung durchgeführt wurde, auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens von der Höhenlage vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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